Messdienst FAQ
MESSTECHNIK
Gemäß § 4 der Heizkostenverordnung ist die Gebäudeeigentümerin oder der Gebäudeeigentümer verpflichtet, den anteiligen Verbrauch der Nutzerinnen und Nutzer an Heizwärme und Warmwasser zu erfassen. Hierzu ist die individuelle Erfassung mittels Messgeräten erforderlich.
Laut der Novelle der Heizkostenverordnung müssen Heizkostenverteiler nach dem Verdunstungsprinzip, die vor Juli 1981 installiert wurden, bis zum 31. Dezember 2013 durch zeitgemäße Technologie ersetzt werden. Außerdem bietet die Ausstattung mit Funktechnologie zahlreiche Vorteile:
Funkbasierte Geräte können jederzeit außerhalb Ihrer Wohnung abgelesen werden, so dass jährliche Ablesetermine entfallen. Alle fünf Jahre werden Ihre Geräte allerdings ausgetauscht, um sie neu zu eichen.
Funkbasierte Geräte garantieren Ihnen eine nahezu exakt dokumentierte Verbrauchserfassung. Übertragungsfehler in der Weiterverarbeitung sind weitestgehend ausgeschlossen.
Die Abrechnung erfolgt zeitnah, da die automatisierte Datenübertragung eine zügige Abrechnung ermöglicht.
Defekte Geräte können schnell erkannt und „Dauerläufer“ sofort identifiziert werden.
Jahresverbräuche und Monatswerte werden im Gerät nachvollziehbar gespeichert.
Die Kosten für die Nebenkostenabrechnung reduzieren sich, weil deutlich weniger Zeit und Personal nötig sind.
Heizkostenverteiler nach dem Verdunstungsprinzip müssen einmal pro Jahr in Ihrer Wohnung abgelesen werden. Das heißt, Sie müssen am entsprechenden Tag vor Ort sein und ca. vier Stunden Ihrer Zeit investieren, da für die Ablesung keine exakte Zeit, sondern nur ein Zeitfenster angegeben wird.
Sollten Sie den Ablesetermin nicht wahrnehmen können, werden Sie geschätzt, so dass Ihre Betriebskostenabrechnung im schlimmsten Fall zu hoch ausfallen kann. Zudem werden defekte Geräte erst nach 12 Monaten erkannt.
Sie können sicher sein, dass die von uns eingesetzte Technik allen Richtlinien des Datenschutzes entspricht. Die Messdaten können nur vom Messdienst eingesehen und der Mieterin oder dem Mieter zugeordnet werden. In den Netzwerkknoten Ihres Hauses befinden sich keine personenbezogenen Daten. Zudem sind alle Netzwerkknoten mit Passwörtern gesichert. Die Übermittlung Ihrer Daten erfolgt über ein verschlüsseltes Funksystem. Für die Auslesung und Darstellung der Daten wird spezielle Hardware mit entsprechenden Softwareprogrammen benötigt.
Die Belastung durch elektromagnetische Felder ist für den Menschen absolut unbedenklich (siehe Gutachten Downloads): Bei einer Sendedauer von 0,1 s je Sendetelegramm entspricht die elektromagnetische Strahlung pro Jahr in etwa einem zehnminütigen Handytelefonat – damit sind die Grenzwerte der Bundesimmissionsschutzverordnung weit unterschritten.
Mithilfe der Funkauslesung können nicht nur die Verbrauchswerte der Messgeräte erfasst, sondern auch Gerätefehler erkannt werden. Gerätefehler können z. B. durch Sabotage an den Messgeräten, permanent laufendes Wasser oder defekte Messtechnik entstehen. Einen Gerätefehler erkennen Sie daran, dass Ihr Heizkostenverteiler bzw. Wasserzähler einen Fehlercode bzw. ERROR anzeigt. Sollten Sie eine solche Anzeige auf Ihrem Gerät vorfinden, wenden Sie sich bitte umgehend an uns.
INSTALLATIONSABLAUF
Das Votum unserer Mieterinnen und Mieter ist uns wichtig. Nur wenn 50 Prozent der Mieterinnen und Mieter mit der Umrüstung auf funkbasierte Messtechnik einverstanden sind und nicht widersprechen, erfolgt die Neuausstattung.
Die Umrüstung auf funkbasierte Messtechnik erfolgt jeweils zu Beginn des Jahres und ist Ende Februar abgeschlossen.
Selbstverständlich: Jede Mieterin und jeder Mieter wird mit einem persönlichen Anschreiben über die Umrüstung durch die STADT UND LAND Wohnbauten-Gesellschaft mbH informiert.
Sollte es Widerspruch gegen die Ausstattung geben, werden die Widersprüche als prozentuale Darstellung im Hausaushang veröffentlicht.
In einem zweiten persönlichen Anschreiben informieren wir Sie über den Montagetermin und geben Ihnen wichtige Informationen zum Bauablauf.
Die Kosten können aus technischen Gründen variieren, z.B. wenn bestimmte bauliche Montagevoraussetzungen nicht gegeben sind. Generell lässt sich aber sagen, dass funkbasierte Messtechnik in der Anschaffung zwar etwas teurer ist, die Abrechnungskosten aber durch vereinfachte Prozesse und weniger Personalaufwand deutlich günstiger werden.
Da wir unsere Mieterinnen und Mieter nicht unnötig lange mit den Installationsarbeiten belästigen wollen, haben wir einen sehr straffen Bauplan. Am meisten helfen Sie uns also, wenn Sie am angekündigten Termin vor Ort sind bzw. jemand an Ihrer Stelle vor Ort ist. Zudem können Sie uns unterstützen, indem Sie uns freien Zugang zu Ihrer Heizung bzw. Ihrem Wasseranschluss verschaffen.
Sollten Sie den Termin nicht wahrnehmen können, versuchen Sie eine Person zu finden, die den Termin für Sie wahrnimmt. Ist dies nicht möglich, melden Sie sich bitte schnellstmöglich bei uns, damit wir einen neuen Termin mit Ihnen vereinbaren können. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ein Individualtermin, bei dem die Monteurin oder der Monteur extra nur für Sie ins Haus kommt, Fahrtkosten verursacht, die von Ihnen getragen werden müssen.
Sollten Sie den Zutritt zu Ihrer Wohnung verweigern, wird Ihr Verbrauch nach gesetzlichen Vorgaben geschätzt. Da die Schätzung in der Regel höher ausfällt als der tatsächliche Verbrauch, sollten Sie den Monteuren den Zutritt zu Ihrer Wohnung gewähren. Zudem hat die Vermieterin oder der Vermieter die Möglichkeit, den Zutritt zur Wohnung und die Duldung des Einbaus neuer Geräte über den Rechtsweg zu erzwingen (BGH, Urteil vom 28. September 2011 – VIII ZR 326/10 – LG Heidelberg AG). Bei der Bestreitung des Rechtsweges entstehen allerdings unnötige Kosten, da der Mieter gemäß § 4 Abs. 2 HeizkostenV; § 555a BGB seiner Duldungspflicht nachkommen muss.
MUSTERABRECHNUNG
Damit Sie wirklich nur für die Wärme- bzw. Wassermenge bezahlen, die Sie verbrauchen, ist die Vermieterin der der Vermieter durch den Gesetzgeber verpflichtet, den Verbrauchsanteil an Wärme und Wasser für jeden Haushalt individuell zu erfassen.
Dann werden Ihre Verbrauchswerte nach gesetzlichen Vorgaben geschätzt. Die geschätzten Werte können unter Umständen höher ausfallen als Ihr tatsächlicher Verbrauch. Zusätzlich fallen Schätzgebühren bei diejenigen Mieterinnen und Mieter an, die den Einbau neuer Messgeräte verweigert haben.
Mindestens 50 Prozent und höchstens 70 Prozent der Kosten müssen nach Verbrauch abgerechnet werden. Die restlichen 30 bis 50 Prozent der Heizkosten werden nach der Wohnfläche aufgeteilt. Den konkreten Verteilerschlüssel legt die Vermieterin oder der Vermieter einmalig fest. Geändert werden kann der Verteilerschlüssel nur in Ausnahmefällen, wie z.B. einer energetischen Modernisierung.
Bei einem Wechsel der Vertragspartnerin oder des Vertragspartners führt die Vermieterin oder der Vermieter eine Zwischenablesung durch. Dabei werden alle Verbrauchswerte protokolliert und an uns übermittelt. Dadurch können die individuellen Verbrauchswerte der Vormieterin oder des Vormieters sowie der neuen Mieterin oder des neuen Mieters bei der Abrechnung exakt ausgewiesen werden.
Die verbrauchten Einheiten von Heizung und Wasser sind nur ein Bestandteil der Gesamtkosten. In die Gesamtkosten fließen auch die individuellen Anteile an den Heizungsbetriebskosten (z. B. Wartung, Betriebsstrom), Kaltwasserkosten (z. B. Be- und Entwässerung) sowie die Abrechnungskosten mit ein. Diese Kosten sind von der Marktsituation abhängig und können daher jedes Jahr unterschiedlich ausfallen. Sind diese Kosten höher als im Vorjahr (bei gleichbleibendem Verbrauch), so erhöht sich der Preis je Einheit und damit der Gesamtkostenanteil.
Damit es alle Mieterinnen und Mieter gleichwarm haben, muss das Wasser das gesamte Rohrleitungssystem passieren. Über den sogenannten Vorlauf wird das erwärmte Wasser zu den Heizkörpern transportiert, über den Rücklauf das abgekühlte Wasser wieder zur Heizanlage zurückgeführt. Dabei wird bereits eine bestimmte Menge an Wärme an die darunterliegenden Wohnungen abgegeben. Diese Wärme wird durch die angebrachten Heizkostenverteiler erfasst.
Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen zählen Handwerksleistungen, wie z.B. die Wartung technischer Anlagen. Die dabei anfallenden Lohnkosten können Sie nach § 35 EStG steuerlich geltend machen.
Nein, im ersten Abschnitt der Abrechnung wird die reine Erwärmung des klalten Wassers berechnet (siehe Warmwasserabrechnung) und im zweiten Abschnitt das nicht erwärmte Kaltwasser.
Der Abrechnungsservice beinhaltet die Erfassung aller abrechnungsrelevanten Daten, deren Überprüfung auf Plausibilität sowie die Erstellung einer rechtskonformen Abrechnung für Warmwasser-, Kaltwasser- und Heizkosten.
Gerätemiete sind die Kosten, die für die Anmietung der Heizkostenverteiler und Warmwasserzähler nach § 7 Abs. 2 Heizkosten anfallen.
Ablesewerte sind die Werte, die auf Ihren Heizkostenverteilern gespeichert sind. Da sowohl Heizkörper als auch die Rohre in ihrer Größe, Bauart, Beschaffenheit und Leistungsfähigkeit sehr unterschiedlich sein können, müssen die Ablesewerte entsprechend dieser Unterschiede bewertet werden. Nach den Produktskalen KC und KQ hat jeder Heizkörper einen eigenen Bewertungsfaktor. Multipliziert man diesen mit dem Ablesewert erhält man den Abrechnungswert (auch Verbrauchswert genannt).
Lediglich zwischen 3 und 7 Prozent.
Ihren konkreten Ansprechpartner(in) finden Sie auf der ersten Seite Ihrer Betriebskostenabrechnung.
EICHSERVICE
Ziel des Austausches ist es, Sie vor falschen Verbrauchsmessungen zu schützen. Die gesetzliche Grundlage dafür ist § 2 des Eichgesetzes.
INSTANDHALTUNG
Die Instandhaltung der Messgeräte ist auch in Ihrem Interesse. Fällt nämlich ein Gerät aus, so muss Ihr Wärme- bzw. Wasserverbrauch nach gesetzlichen Vorschriften geschätzt werden. Diese Schätzung kann unter Umständen höher ausfallen als Ihr tatsächlicher Verbrauch. Zudem müssen Mieterinnen und Mieter gemäß § 555a BGB die notwendigen Instandhaltungsarbeiten durch das Messdienstunternehmen dulden.
Sie erhalten zwei Wochen vor dem Instandhaltungstermin eine Ankündigung. Können Sie den Termin nicht wahrnehmen, erhalten Sie einen neuen, kostenfreien Termin. Können Sie diesen ebenfalls nicht wahrnehmen, erhalten Sie einen Einzeltermin, der individuell mit Ihnen vereinbart wird. Da der Monteur nur für diesen einen Termin ins Haus kommt, ist diese außerplanmäßige Sonderanfahrt kostenpflichtig.
Jede Technik kann einmal versagen: Ist einer Ihrer Heizkostenverteiler lose oder sogar abgefallen, sollte dieser schnellstmöglich wieder fachgerecht montiert werden. Fällt Ihnen ein „ERROR“ auf dem Display eines Heizkostenverteilers auf, handelt es sich meist um einen temporären Gerätefehler, der schnell und unkompliziert von unserem Fachpersonal behoben werden kann. Scheuen Sie sich also nicht, bei Verdacht auf einen Gerätedefekt Ihre Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner zu informieren.
UNTERJÄHRIGE VERBRAUCHSINFORMATION (UVI)
Insofern fernauslesbare Messgeräte in den Gebäuden des Gebäudeeigentümers installiert wurden, hat der Gebäudeeigentümer den Nutzern ab dem 01. Januar 2022 monatlich unterjährig Verbrauchsinformationen für Heizung und Warmwasse mitzuteilen. Dies geschieht auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs oder der Ablesewerte von Heizkostenverteilern Die Verpflichtung zur Erstellung der UVI ergibts sich aus der novellierten Heizkostenverordnung, die am 01.12.2021 in Kraft getreten ist. Mit der Ausführung der Informationspflicht kann der Gebäudeeigentümer auch Dritte beauftragen.
Die Energieeffizienz-Richtlinie 2018/2002/EU (kurz EED) gehört zu den Maßnahmen der Europäischen Union. Sie strebt die Senkung des Energieverbrauchs an und sieht vor, dass eine Begrenzung der weltweiten Erwärmung auf maximal 2 Prozent durch die Vertragsstaaten nicht überschritten wird. Ziel ist es, den Energieverbrauch in der EU bis 2030 gegenüber dem 2007 prognostiziertem Verbrauch, um mindestens 32,5 Prozent zu senken. Die europäische Richtlinie (EED) wird durch die novellierte Heizkostenverordnung in nationales deutsches Recht umgesetzt.
Verbrauch des Nutzers im letzten Monat in Kilowattstunden
Einen Vergleich dieses Verbrauchs mit dem Verbrauch des Vormonats desselben Nutzers sowie mit dem entsprechenden Monat des Vorjahres desselben Nutzers, soweit diese Daten erhoben worden sind
Einen Vergleich mit dem Verbrauch eines normierten oder durch Vergleichstests ermittelten Durchschnittnutzers derselben Nutzerkategorie
Die Bereitstellung der unterjährigen Verbrauchsinformationen (UVI) ist durch die Heizkostenverordnung für Immobilieneigentümer verpflichtend. Die STADT UND LAND ist demnach als Vermieterin verpflichtet ihren Mieterinnen und Mietern eine Verbrauchsinformation zukommen zu lassen. Ein Verzicht durch den Verbraucher ist Stand heute nicht möglich.
Es gibt verschiedene Wege, die Nutzer über ihren unterjährigen Verbrauch zu informieren:
digital über App oder Web Anwendung
postalisch durch Versendung per Brief
Die erste Verbrauchsinformation erhalten Sie in der Regel auf dem postalischen Weg. In diesem Schreiben erfahren Sie auch, wie Sie sich für die digitale Lösung registrieren können. Sofern es Ihnen möglich ist, empfehlen wir in Hinblick auf eine kosten- und umweltfreundliche Lösung, die digitale Verbrauchsübersicht zu nutzen.
Ab dem 01.01.2022 für Gebäudeeigentümer, die bereits fernauslesbare Messtechnik in Ihren Liegenschaften im Einsatz haben. Für alle anderen besteht eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2026. Spätestens bis dann müssen auch in diesen Liegenschaften fernablesbare Messgeräte installiert werden.
Nur der Gebäudeeigentümer oder ein von ihm beauftragtes Messdienstunternehmen darf die Daten aus fernablesbaren Messgeräten erheben, speichern und verwenden, soweit dies erforderlich ist für
die Erfüllung der verbrauchsabhängigen Kostenverteilung und zur Abrechnung mit dem Nutzer nach § 6 HeizkostenV oder
zur Erfüllung der Informationspflichten nach § 6a HeizkostenV
Weitere Informationen zur Heizkostenverordnung finden Sie unter: https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Service/Gesetzesvorhaben/verordnung-ueber-die-aenderung-der-heizkostenverordnung.html
Wenn Sie bisher noch kein Schreiben zu Ihren Verbräuchen erhalten haben, ist Ihre Wohnung eventuell noch nicht mit fernablesbaren Messgeräten ausgestattet. In diesem Fall kann Ihnen noch keine monatliche Verbrauchsinformation zugestellt werden. Die Ausstattung aller Wohnungen mit fernablesbaren Messgeräten erfolgt grundsätzlich bis Ende 2026. Ihre jährlichen Verbräuche sind jedoch bereits auf Ihrer Betriebskostenabrechnung einsehbar.
Gemäß europäischer Union sind die Kriterien der Fernablesbarkeit erfüllt, wenn technische Lösungen ein Betreten der Wohnung zur Ablesung von Messgeräten nicht erfordern. Damit fallen auch sog. Walk-By und Drive-By Anlagen in diese Kategorie, da ein Betreten der Wohnung nicht mehr notwendig ist. Sollten die technischen Überprüfungen der Rahmenbedingungen ergeben, dass Ihre Wohnanlage aus technisch-wirtschaftlichen Gründen erst zum nächsten Eichaustausch für die monatliche Datenübermittlung umzurüsten ist, so wurden Sie im Februar 2022 schriftlich darüber informiert.
Smartphones (für die Nutzung der App-Variante):
Android Version 4.4+
iOS Version 11+
Web-Browser (für die Nutzung der Web-Variante):
Apple Safari (Version 15.1)
Google Chrome (Version 95.0.4638.54)
Microsoft Edge (Version 95.0.1020.30)
Firefox (Version 93.0)
Opera (Version 80.0.4170.63)
Entsprechen die verwendeten Versionen für Ihr Smartphone bzw. Ihren Internetbrowser den notwendigen Anforderungen?
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Achten Sie auf Groß- und Kleinschreibung.
Sollten Sie Ihr Passwort vergessen haben, können Sie über den Link „Passwort vergessen“ Ihr Passwort zurücksetzen.
Die Kosten, die für die Erstellung der Verbrauchinformationen anfallen sind umlagefähige Betriebskosten. Sie werden im Rahmen Ihrer Betriebskostenabrechnung abgerechnet.In Ihrem ersten Anschreiben des Messdienstunternehmens sind die anfallenden Kosten aufgeführt. Es handelt sich um jährliche Kosten. Dies ist im ersten Anschreiben mit einem a für anno hinter dem Betrag verdeutlicht worden.Die Zustellung der Verbrauchinformationen über den postalischen Weg ist etwas kostenintensiver als die digitale Verbrauchsübersicht. Sofern es Ihnen möglich ist, empfehlen wir in Hinblick auf eine kosten- und umweltfreundliche Lösung, die digitale Verbrauchsübersicht zu nutzen.
Durch Ihren Verbrauch von Warmwasser sowie durch Ihr Heizverhalten können Sie aktiv einen Beitrag zum Klimaschutz leisten. Ein bewusstes Heizverhalten und besonnener Verbrauch von Warmwasser können dazu beitragen, weniger Energie zu beanspruchen. Mithilfe der monatlich zur Verfügung gestellten Informationen zu Ihren Verbräuchen können Sie diese stets im Blick behalten und ggf. anpassen. Dies ist nicht nur gut für die Umwelt, sondern kann sich auch positiv auf Ihre verbrauchsabhängigen Betriebskosten auswirken.
Informationen und Tipps für ein gesundes Heizverhalten finden Sie hier:
Registrierungslink aus Ihrem Informationsschreiben in die Adressleiste Ihres Internetbrowsers eingeben oder direkt hier auf den Registrierungslink klicken.
Registrierungslink: https://registrierung.qeco-portal.com
Geben Sie Ihren Logincode wie auf Ihrem Informationsschreiben angegeben sowie Ihre E-Mail-Adresse ein. Folgen Sie der Registrierung, bis zur Verifizierung Ihrer E-Mail-Adresse.
Schauen Sie ggf. auch in den Spam Ordner, es kann vorkommen, dass Ihre Verifizierung-Mail durch Ihren Anbieter dorthin verschoben wurde.
Über einen Internetbrowser:
Folgenden Link in die Adressleiste Ihres Internetbrowsers eingeben oder direkt hier auf den Link klicken.
Link: https://qeco-portal.com/#/login
Der Benutzername ist Ihre bei der Verifizierung angegeben E-Mail-Adresse. Das Passwort haben Sie selbst vergeben. Sollten Sie dieses Passwort vergessen haben, können Sie über „Passwort vergessen?“ ein neues Passwort vergeben.
Über App:
Die App (Q eco) gibt es im Google Play Store bei play.google.com oder im Apple Store unter apps.apple.com.
Nach der Installation können Sie sich in der App mit Ihrem Benutzernamen und Ihrem Passwort anmelden. Der Benutzername ist Ihre bei der Verifizierung angegeben E-Mail-Adresse. Das Passwort haben Sie selbst vergeben. Sollten Sie dieses Passwort vergessen haben, können Sie über „Passwort vergessen?“ ein neues Passwort vergeben.